Unsere Satzung

Stand 22.03.2002


Vereinssatzung                          

des

Skiclubs Buhlbronn e.V.


I.    Allgemeines


§   1                -   Zweck des Vereins   –

(1)    Der Verein hat den Zweck, Skisport regelmäßig zu betreiben und zu fördern. Das
    sportliche Angebot setzt sich aus Skisport und Skigymnastik zusammen und richtet sich an die gesamte Bevölkerung.
    
(2)    Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und
    unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit zu dienen.
    
(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    
(4)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
    
(5)    Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein
und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliederverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§   2                -   Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr   –

(1)    Der Verein führt den Namen “Skiclub Buhlbronn”.
    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz “eingetragener Verein (e.V.)” versehen.
    
(2)    Sitz des Vereins ist Schorndorf-Buhlbronn.
    
(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


I.    Mitgliedschaft

§   3                -   Allgemeines   -

(1)    Mitglied kann jeder gut beleumundete Ski- und Sportsfreund werden.
    
(2)    Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

(3)    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ausschuss mit einfacher
Mehrheit.



§   4                -   Beginn der Mitgliedschaft   -

(1)    Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

(2)    Stimmt der Ausschuss der Aufnahme nach § 3 Abs. 3 zu, wird der Antragsteller
Vereinsmitglied.

(3)    Bei Eintritt im ersten Kalenderhalbjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
Bei Eintritt im zweiten Kalenderhalbjahr ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

§   5                -   Ende der Mitgliedschaft   -

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    
(2)    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
    
(3)    Über den Ausschluss aus dem Verein wegen grob unsportlichem bzw. grob unkameradschaftlichem Verhalten, bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages oder bei Verstoß gegen die Satzung bzw. gegen Beschlüsse der Organe, entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.

I.    Beiträge

§   6                -   Beiträge   -

(1)    Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Ausschuss mit einfacher Mehrheit
    festgelegt.
    
(2)    Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist spätestens am 31. Januar zu
    entrichten.
    
(3)    Bei Eintritt während des laufenden Kalenderjahres wird der Betrag sofort fällig.

I.    Organe
 
§   7                 -   Organe   -

Die Organe des Vereins sind:

1.    der Vorstand
2.    der Ausschuss
3.    die Mitgliederversammlung

§   8                -   Der Vorstand   -

(1)    Der Vorstand besteht aus:

1.    dem Vorsitzenden
2.    dem stellverstretenden Vorsitzenden
3.    dem Kassier
4.    dem Schriftführer

(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern
    gemeinsam vertreten.
    
(3)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des
    Vereins.
    
(4)    Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
    Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes oder von einer von einem Vorstandsmitglied bevollmächtigten Person.
    
(5)    Eine Vorstandssitzung wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.
    
(6)    Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    
(7)    Vorstandsmitglied kann nur ein aktives und gleichzeitig volljähriges Mitglied werden.


§   9                 -   Der Ausschuss   -


(1)    Dem Ausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und sechs weitere Aktive und volljährige Mitglieder, sowie ggf. die Leiter weiterer Gruppen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden, an.
    
(2)    Der Ausschuss hat die nach § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 bestimmten Aufgaben zu übernehmen.
    
(3)    Eine Ausschusssitzung wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ausschussmitgliedes einberufen.

§  10                -   Wahlmodus   -

(1)    Der Ausschuss besteht aus 2 Blöcken:

Block 1:    der Vorsitzende
        der Kassier
1.    Ausschussmitglied
    der Jugendleiter
    der Reiseleiter
    
    Block 2:    der stellvertretende Vorsitzende
            der Schriftführer
2.    Ausschussmitglied
3.    Ausschussmitglied
4.    Ausschussmitglied

(2)    gegebenenfalls den Leiter weiterer Gruppen
    
(3)    die Blöcke werden wechselweise jährlich gewählt


§  11                -   Die Mitgliederversammlung   -


(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
    
(2)    Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

§  12                -   Aufgaben der Mitgliederversammlung   -

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.    die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Ausschusses
    
2.    die Wahl des Kassenprüfers auf die Dauer von 2 Jahren. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und Buchführung jederzeit, mindestens jedoch einmal im Jahr zu überprüfen. Über die Prüfung erstattet der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.
    
3.    Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung.





§  13                -   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung   -

(1)    Gestrichen
    
(2)    Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    
(3)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung sieht andere Stimmenmehrheit vor.
    
(4)    Die Beschlussfassung erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes geheim.

§  14                -   Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften   -

(1)    Die Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Vorstand zu unterzeichnen.
    
(2)    Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden, vom Kassier und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


I.    Satzungsänderung; Auflösung

§  15                -   Satzungsänderung   -

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Änderung bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§  16                -   Auflösung des Vereins   -

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
    
(2)    Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
    
(3)    Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.